§ Aktuelle Gerichtsurteile in Deutschland

von unserer Rechtsexpertin, Frau Dr. Christine Baluch

§ Werkrecht

Kein Anspruch auf Bezahlung von Schwarzarbeit

Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung hat. So lautet die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 062/2014 vom 10.04.2014.

Im konkreten Fall war ein Unternehmen mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt worden. Als Gegenleistung sollte ein offizieller Betrag in Höhe von 13.000 € zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden und darüber hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 5.000 € "schwarz". Diese vereinbarte Gegenleistung hat der Auftraggeber nur teilweise erbracht. Der Unternehmer klagte nun auf vollständige Bezahlung - vergeblich. Sowohl Unternehmer als auch Auftraggeber haben bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus eine Barzahlung ohne Rechnung und Umsatzsteuer vereinbart haben. Damit ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Elektroinstallationsarbeiten besteht nicht. Auch ein sog. bereicherungsrechtlicher Anspruch ist nicht gegeben. Denn nicht nur der Werkvertrag verstößt gegen das SchwarzArbG und ist nichtig, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistung. Sie ist daher weder unter vertraglichen noch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu vergüten.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine bisherige, zur alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergangene Rechtsprechung aus 1990 aufgegeben.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Wettbewerbsrecht

Irreführende Teebezeichnung?

Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2014 (Nr. 037/2014) hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird. Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“ befindet. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen oder Himbeere. Nach Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Während das LG Düsseldorf dieser Auffassung zugestimmt hatte, hatte das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen, weil eine Irreführung nicht vorläge. Der BGH sieht dies wiederum anders, musste die Sache allerdings dem EuGH vorlegen. Denn der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn – wie im Streitfall – der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antworte auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen habe, so der BGH, auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

Nunmehr bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung des BGH anschließt.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Straf- und IT-Recht

Verurteilung wegen Betrugs aufgrund sog. „Abo-Fallen“ im Internet

Vielen von Ihnen dürften die sog. „Abo-Fallen“ im Internet ein Begriff sein. Sie laden legal und frei verfügbare Software im Internet herunter. Einige Tage später erhalten Sie Post und werden aufgefordert aufgrund des angeblichen Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements im Internet einen bestimmten Betrag (meist ca. 90 € für das erste Jahr) zu zahlen. Sie schauen noch einmal auf der entsprechenden Internetseite nach und richtig – dort ist (idR unten rechts in der Ecke) vermerkt, dass der Download kostenpflichtig ist. Kaum zu fassen, aber wahr: Den Anbietern dieser sog. „Abo-Fallen“ gelang es in vielen Fällen ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen. Wie kann das sein, fragt sich der verständige Internetnutzer. Erklären lässt sich dies wohl nur damit, dass die zuständigen Richter eben keine Internetnutzer waren. Denn druckt man die entsprechende Internetseite aus und betrachtet den Ausdruck wie ein schriftliches Vertragsangebot, ergibt sich für den „Nicht-Internetnutzer“, dass ein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, weil die Kostenpflichtigkeit des Downloads doch ausdrücklich angegeben ist. Nicht berücksichtigt wird allerdings dabei, dass das Internet schnelllebiger ist als das schriftliche Handeln und dass der Internetnutzer beim Download ständig kostenfrei verfügbarer Software nicht damit rechnet, etwas für den Download bezahlen zu müssen, und dass er daher beim Download unaufmerksam sein kann und dass gerade das von den Anbietern sog. „Abo-Fallen“ ausgenutzt wird.

Glücklicherweise ist den Bundesrichtern der Unterschied zwischen schriftlichen Vertragsabschlüssen und Vertragsabschlüssen im Internet bewusst und so wurde ein Anbieter einer solchen „Abo-Falle“ nun wegen Betrugs verurteilt. Der 2. Strafsenat des BGH hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert werden sollte. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Ein sehr erfreuliches Urteil!

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ EU-Roomingverordnung

EU Parlament fordert Ende der Roaminggebühren

Nach einer Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 03.04.2014 hat das Europäische Parlament in einer ersten Lesung im sog. Mitentscheidungsverfahren (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren) dafür gestimmt, dass Internet-Zugangsanbieter davon abgehalten werden sollen, bestimmte Dienste aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen zu blockieren oder zu verlangsamen. Weiter stimmten die EU-Parlamentarier mit großer Mehrheit dafür, die Roaminggebühren (Gebühren, die für Telefongespräche, SMS-Versand oder Internetnutzung mit dem Handy im EU-Ausland anfallen) innerhalb der EU bis zum 15. Dezember 2015 abzuschaffen.

Damit gingen die EU-Parlamentarier noch über den nutzerfreundlichen Vorschlag der EU-Kommission hinaus. Das Ende der Roaminggebühren ist damit zwar wahrscheinlich, steht aber noch nicht fest, da mit der ersten Lesung des Parlaments erst die ersten Schritte des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen wurden.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Familienrecht

Nutzungsvergütung für Ehewohnung während des Getrenntlebens

Mit Beschluss vom 18.12.2013 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Nutzungsvergütung während des Getrenntlebens geändert. Nunmehr gilt Folgendes:

Der aus einer gemeinsamen Ehewohnung ausziehende Ehegatte hat gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsvergütung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Wortlaut knüpft lediglich an die tatsächliche Überlassung der Ehewohnung an. Dabei ist es unerheblich, ob der weichende Ehegatte die Wohnung freiwillig verlässt und dem verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt wird. Allein das Entfallen der Verpflichtung des bleibenden Ehegatten die Nutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden, kann zu einem auszugleichenden Vorteil führen. Die nunmehr alleinige Nutzung begründet unter Umständen einen erhöhten Wohnwert. Dieser Vorteil sowie der entsprechende Nachteil des weichenden Ehegatten sind im Rahmen einer Billigkeitsabwägung auszugleichen, soweit der Wohnwert noch nicht anderweitig, etwa bei der Unterhaltsbemessung, berücksichtigt wurde.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Baurecht

Neue Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Gelingt es einem Bauträger nicht, eine Wohnung bis zu einem vertraglich festgelegten Termin fertigzustellen, hat der Bauträger bei einem längeren Verzug eine Entschädigung für die entgangene Nutzung dann zu zahlen, wenn dem Erwerber in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung stand. So hat es der BGH laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 (Nr. 031/2014) entschieden. Im Streitfall hatte der Erwerber Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasste, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besaß.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Mietrecht

Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014 (Nr. 041/2014) hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Nach Auffassung des BGH hat der Mieter, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage zu tragen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Bis dahin kann der Vermieter Schadensersatz nicht verlangen.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen

§ Telekommunikationsrecht

BGH: Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014 (Nr. 065/2014) steht nunmehr rechtkräftig fest, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden. Der Anspruch ergibt sich aus § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruchsteller vom entsprechenden Telekommunikationsdienstleisteranbieter mindestens eine Rufnummer zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Rechtsanwältin Dr. Christina Baluch
Eßer & Kollegen Rechtsanwälte